Freilauf von Hunden im Feld- und Waldbereich


Es wird darauf hingewiesen, dass während der jetzt beginnenden Brut- und Setzzeiten die Hundehalter in besonderem Maße dazu aufgefordert werden, ihre Hunde an der Leine zu führen, um die Lebensbedingungen der frei lebenden Tiere nicht zu beeinträchtigen.

Es wird hierzu angemerkt, dass die zur Ausübung des Jagdschutzes Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen befugt sind, Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einsicht von Begleitpersonen Wild nachstellen, zu töten.

Des Weiteren sieht auch die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in § 1 Abs. 1 vor, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Verstöße gegen diese Vorschrift werden nach § 18 dieser Verordnung mit hohen Geldbußen geahndet

Zudem ist in § 2 der Hundeverordnung geregelt, dass gefährlich auch die Hunde sind, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen; diese konkreten Sanktionsmöglichkeiten werden im Einzelfall mit allen Konsequenzen (Feststellung der Gefährlichkeit, Erlaubnisbeantragung, Wesenstest des Hundes pp.) umgesetzt.

 

Ehringshausen, im März 2024

Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde